Finderlohn
Der Finderlohn ist in Deutschland rechtlich verankert
Der Eigentümer schuldet dem Finder einen Ersatz für seine Aufwendungen und einen Finderlohn. Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Eigentümer zurückgibt. Zwischen dem Finder und Eigentümer entsteht automatisch ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dies ist nach deutschem Recht im „Bürgerlichen Gesetzbuch” (BGB) § 971 festgehalten. Der Finderlohn beträgt 5% des Fundwertes. Abweichende Regelungen gibt es bei Werten über 500,- €, bei Funden in öffentlichen Einrichtungen, bei Tierfunden oder dem Fund eines Schatzes.
Der Finderlohn ist in Deutschland rechtlich verankert. Dies verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Eigentümer (Empfangsberechtigten) anzuzeigen. Da in der Regel ein Fundstück nicht automatisch einem Eigentümer zuzuordnen ist, ist der Finder gesetzlich verpflichtet, den Fund (sobald dieser den Wert von 10,- € übersteigt) bei der zuständigen Behörde (Polizei / Fundbüro) anzuzeigen. Kennt der Finder den Eigentümer oder ist dieser ersichtlich, so ist er verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten zu übergeben.
Öffentliche Verkehrsmittel und Behörden
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50,- € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes (BGB § 978).
Tiere
Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3% festgesetzt.
Schatzfund
Der Finder eines Schatzes wird automatisch Miteigentümer. Ihm gehört in der Regel die Hälfte eines gefundenen Schatzes.